AGB – Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)

AGB Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)

AGB – Personalvermittlung (PV)

AGB Personalvermittlung (PV)

AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Unsere AGB bestimmen bereits das vorvertragliche Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber, welches durch die Vorstellung eines unserer Mitarbeiter beim Auftraggeber, einen Auftrag unseres Auftraggebers oder die Abgabe unseres Angebots begründet wird.

1.3 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.

2. Angebote

2.1 An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

2.2 Erteilt uns der Besteller einen Auftrag, ist er vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor.

3. Preise – Zahlungs­bedingungen

3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, rechnen wir unsere Leistung einmal monatlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand anhand der von uns geleisteten Personaltage (PT) gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises ab. Ein PT entspricht acht Arbeitsstunden. Für Leistungen, die an einem Samstag erbracht werden, berechnen wir einen Zuschlag von 50 % der vereinbarten oder üblichen Vergütung. Für Leistungen, die an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden, berechnen wir einen Zuschlag von 100 % der vereinbarten oder üblichen Vergütung.

3.2 Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.

3.3 Spesen, wie Reisekosten, Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten, berechnen wir nach tatsächlich entstandenem Aufwand. Für jeden mit Pkw gefahrenen Kilometer berechnen wir 0,36 €.

3.4 Zu unseren Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

3.5 Unsere Rechnungen sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.

3.6 Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.

4. Organisation

4.1 Wir planen die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Aufgaben in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

4.2 Auch soweit unsere Leistung beim Auftraggeber erbracht wird, sind alleine wir unseren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Unsere Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Davon ausgenommen sind Mitarbeiter, für die eine Arbeitnehmerüberlassung schriftlich vereinbart wurde.

5. Leistungsfrist

5.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt nach Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material daraufhin zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.

5.3 Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen.

5.4 Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und die die Leistungsfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit in angemessenem Umfang.

5.5 Der Auftraggeber kann neben der Leistung den Ersatz eines durch eine etwaige Verzögerung der Leistung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung.

6. Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers

6.1 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Erreichung der jeweils vertraglich vereinbarten Ziele wesentlich von der effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien abhängt. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Vertragsziele liegen in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers. Dieser verpflichtet sich daher, uns nach Kräften zu unterstützen und termingerecht die zur vertragsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die zur Auftragsausführung erforderliche Unterstützung unentgeltlich zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Arbeitsplätzen des Auftraggebers inklusive der benötigten Arbeitsmittel, die Nutzung von EDV-Anlagen einschließlich Rechnerzeit, die Freistellung von Mitarbeitern und die Nutzung von Räumen des Auftraggebers.

6.3 Der Auftraggeber wird uns rechtzeitig vor Aufnahme der Zusammenarbeit die zuständigen Ansprechpartner seines Unternehmens benennen und mit den erforderlichen Befugnissen versehen, damit auf seiner Seite rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen herbeigeführt und Maßnahmen veranlasst werden können.

6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit seine Datenbestände von einer Installation durch uns betroffen sind, diese unmittelbar vor Beginn der Installation sowie während der Installationsphase regelmäßig, mindestens jedoch einmal am Tag, in geeigneter Weise und vollständig zu sichern.

6.5 Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, soweit diese ohne die Handlung des Auftraggebers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich auf Basis der vereinbarten oder üblichen Tagessätze zu erstatten. Unsere übrigen Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.

7. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte, wie freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.

8. Gewährleistung

8.1 Liefern wir ein Werk oder verkaufen wir eine Sache, leisten wir Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

8.2 Der Auftraggeber hat das Werk oder die Sache unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Werk oder die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Leistung oder Ware auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Leistung oder Ware als genehmigt, ist der Auftraggeber auch mit Rückgriffsansprüchen nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.

8.3 Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.

8.4 Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.

8.5 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns nach §§ 437 ff., 478 BGB verjähren nach § 479 BGB. Errichten wir ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme des Werks.

9. Schadensersatz – Rücktritt

9.1 Verletzen wir eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder erbringen wir die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

9.2 Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

9.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

9.4 Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist,

b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder

c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

10. Rechte Dritter

10.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine unserer Leistungen seine Rechte verletze, benachrichtigt uns der Auftraggeber unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.

10.2 Überlässt uns der Auftraggeber zur Erfüllung unserer vertragsgegenständlichen Aufgabe Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber Schutzrechte geltend, stellt uns der Auftraggeber auf erste Anforderung hin frei. Wir sind in diesem Fall außerdem ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, unsere Leistung einzustellen.

11. Haftung

11.1 Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

11.2 Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten), soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

11.3 Wir haften auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben.

11.4 Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.5 Im Übrigen sind alle Schadensersatz­ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchs­vorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

11.6 Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden.

Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir dem Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben.

Diese Begrenzung gilt auch nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflicht­verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungs­gehilfen beruhen, handelt.

11.7 Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.

12. Arbeitssicherheit

12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, auch gegenüber unseren bei ihm eingesetzten Mitarbeitern, zu beachten. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheits­gesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die Gewerbeordnung, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Bundesberg­gesetz, das Chemikaliengesetz, das Gentechnikgesetz, das Atomgesetz, das Sprengstoffgesetz, das Sozialgesetzbuch VII, das Arbeitszeitgesetz, die auf der Grundlage der genannten Gesetze erlassenen Rechts­verordnungen sowie die Unfall­verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit diese Vorschriften sich an einen Arbeitgeber wenden, ist der Auftraggeber Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften.

12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere bei ihm eingesetzten Mitarbeiter am ersten Einsatztag in die für sein Unternehmen maßgeblichen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes und Unfallverhütungs­vorschriften einzuweisen und uns die Einweisung auf Anforderung in Textform nachzuweisen.

12.3 Der Auftraggeber wird uns unverzüglich in Textform von allen Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterrichten, die unsere bei ihm eingesetzten Mitarbeiter betreffen oder betreffen können.

12.4 Arbeits- und Wegeunfälle, an denen unsere Mitarbeiter beteiligt sind, sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen, auch wenn sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen.

13. Treuepflichten

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

13.2 Zu Unterlassen ist insbesondere die gegenseitige unmittelbare oder mittelbare Abwerbung von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder Subunternehmern des anderen Vertragspartners sowie der Versuch einer derartigen Abwerbung.

13.3 Die Einstellung, sonstige Beschäftigung oder Beauftragung von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder Subunternehmern, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags tätig geworden sind, darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erfolgen. Dies betrifft auch die Tätigkeit für etwaige Konzerngesellschaften. Diese Regelung gilt während der gesamten Laufzeit der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien sowie weitere sechs Monate nach deren Beendigung.

13.4 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen an die andere Vertragspartei eine Vertragsstrafe von 40 Personaltages­sätzen in Höhe des zuletzt für den betroffenen Mitarbeiter berechneten Tagessatzes zu bezahlen. Der Einwand des Fortsetzungs­zusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Parteien behalten sich darüber hinaus vor, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen.

14. Geheimhaltung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebs­geheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort. Die Vertrags­parteien verpflichten sich außerdem, gleiches Stillschweigen ihren Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Dritten, die notwendigerweise Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, aufzuerlegen.

14.2 Die Vertragspartner werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung der vertrags­gegenständlichen Aufgaben nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

14.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen vertraulich zu behandeln und sofort an den Absender zurückzugeben.

15. Referenzen

Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

16. Laufzeit und Kündigung

16.1 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

16.2 Ist unsere Tätigkeit für den Auftraggeber nicht durch Vereinbarung oder die Natur des Auftrags zeitlich begrenzt, kann jede Vertragspartei, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

16.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17. Gerichtsstand – Rechtswahl

17.1 Gerichtsstand ist Darmstadt.

17.2 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

18. Sonstiges – Salvatorische Klausel

18.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

18.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.

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